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   RG, 04.11.1929 - VIII 350/29   

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https://dejure.org/1929,349
RG, 04.11.1929 - VIII 350/29 (https://dejure.org/1929,349)
RG, Entscheidung vom 04.11.1929 - VIII 350/29 (https://dejure.org/1929,349)
RG, Entscheidung vom 04. November 1929 - VIII 350/29 (https://dejure.org/1929,349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die Erteilung einer Abschrift der Bürgschaftserklärung genügen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 121
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Allerdings haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof in Einzelfällen die Überlassung einer Abschrift der schriftlichen Bürgschaftserklärung zu deren Erteilung ausreichen lassen (RGZ 126, 121; BGH, Urt. v. 28. November 1956 - V ZR 77/55, LM BGB § 766 Nr. 1 = WM 1957, 130).

    In dem Urteil RGZ 126, 121 wurde gegenüber dem Kläger im Rahmen einer Sitzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Sicherung von Forderungen des Klägers gegen die Aktiengesellschaft in dem über die Sitzung aufgenommenen Protokoll die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.

    In diesem Geschehen hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf RGZ 126, 121, 123 die Erteilung der schriftlichen Bürgschaftserklärung im Sinn des § 766 Satz 1 BGB gesehen, obwohl nicht festgestellt war, daß dem Kläger das Original der Bürgschaftserklärung später übermittelt worden ist.

    Zumindest lassen die Entscheidungen RGZ 126, 121 und BGH, Urt. v. 28. November 1956 erkennen, daß die Übermittlung einer Abschrift allein, d. h. ohne eine Entäußerung der Urschrift zugunsten des Gläubigers zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 766 Satz 1 BGB nicht ausreicht.

  • BGH, 10.07.2013 - IV ZR 224/12

    Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

    Die Erteilung selbst geschieht in der Regel durch Übergabe der Bürgschaftsurkunde (MünchKomm-BGB/Habersack aaO; RGZ 126, 121, 122) und damit gerade nicht schriftlich.
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91

    Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft

    Die Berechtigung der Gläubiger kann in derartigen Fällen unter anderem durch bestimmungsgemäß erteilte Abschriften der Bürgschaftsurkunde nachgewiesen werden (zu dieser Möglichkeit vgl. RGZ 126, 121, 122 f; BGH, Urt. v. 28. November 1956 - V ZR 77/55, WM 1957, 130, 132).
  • OLG Köln, 07.12.1990 - 20 U 24/90

    Bürgschaft; Erklärung; Form; Ausnahme; Bankbürgschaft

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  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 77/55

    Rechtsmittel

    Hat der Bürge, der für eine Kaufpreisschuld die Bürgschaft übernommen hat, die Urschrift seiner privatschriftlichen Bürgschaftserklärung einem Notar übergeben, so ist die Bürgschaftserklärung dem Verkäufer schon dadurch im Sinne des § 766 Abs. 1 BGB als erteilt und damit der Bürgschaftsvertrag mit diesem als geschlossen anzusehen, daß der Notar dem Verkäufer mit Wissen und Willen des Bürgen eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde aushändigt (Bestätigung von RGZ 126, 121).

    Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Bürgschaftserklärung der Beklagten dadurch dem Kläger im Sinne des § 766 Satz 1 BGB als erteilt und damit den Bürgschaftsvertrag mit diesem als geschlossen angesehen hat, daß die Beklagte ihre privatschriftliche Bürgschaftserklärung dem Notar Dr. von B. übergab und dieser mit ihrem Wissen und Willen dem Kläger, was unbestritten ist, eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde aushändigte (RGZ 126, 121 [123]).

  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 209/74

    Unterschieben der Bürgschaftserklärung unter einen Darlehensvertrag -

    Wenn das notariell beglaubigte Stück dieser Urkunde dem Hauptschuldner zur Weitergabe an den Bürgen vom Kläger zurückgegeben wurde mit der Maßgabe, daß damit die Bürgschaft nicht erledigt sein sollte, dann führte das nicht zum Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung; denn das Gesetz fordert in § 766 BGB zur Wirksamkeit eines Bürgschaftsversprechens nicht, daß die einmal dem Bürgschaftsempfänger ausgehändigte Urkunde auch bei ihm verbleibt (vgl. dazu auch RGZ 126, 121, 123).
  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 198/66

    Abänderung einer Bürgschaftsurkunde - Formvorschriften im Rahmen einer

    Das bedeutet, daß der Gläubiger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde oder deren Abschrift mit dem Einverständnis des Bürgen erlangt (RGZ 126, 121 ff).
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